Verordnung (EU) 2021/2117 · Mitteilung C/2023/1190

Die Vorschriften, verständlich.

Seit dem 8. Dezember 2023 muss jeder erzeugte Wein sein Zutatenverzeichnis und seine Nährwertdeklaration veröffentlichen. Hier steht, was die Texte verlangen, Pflicht für Pflicht — und was E-Label davon für Sie übernimmt.

Wer ist betroffen, und seit wann?

Alle in der Europäischen Union erzeugten Weine und alle dorthin eingeführten, deren Erzeugung nach dem 8. Dezember 2023 liegt. Weine, die davor erzeugt wurden, bleiben ausgenommen, auch beim Abverkauf der Bestände. Der größte Teil der Angaben darf elektronisch bereitgestellt werden: das ist das E-Label, erreichbar über einen QR-Code auf der Flasche.

Verordnung (EU) 2021/2117

Führt Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration für Wein ein, durch Änderung der GMO-Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

Die Grundlage der Verbraucherinformation (LMIV): Format der Nährwerttabelle, Allergene, unerhebliche Mengen.

Mitteilung C/2023/1190

Die Auslegungshilfe der Kommission: die Fragen und Antworten, die die Praxisfälle klären.

Die Pflichten, Punkt für Punkt.

Das Zutatenverzeichnis

Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in geänderter Fassung — C/2023/1190, Q7, Q9 und Q10

  • Es beginnt mit dem Wort „Zutaten“ und führt sie in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils auf.
  • Zusatzstoffe stehen mit ihrer amtlichen Klassenbezeichnung: „Konservierungsstoffe und Antioxidationsmittel: Sulfite“, „Säureregulatoren …“.
  • Allergene (Sulfite, Ei, Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse) werden im Verzeichnis selbst hervorgehoben, durch eine abweichende Schrift — in der Praxis fett.
  • Liegt das vollständige Verzeichnis vor, darf die getrennte Angabe „Enthält: …“ nicht zusätzlich erscheinen.

Mit E-Label: Das Formular kennt die Zutaten des Weins und setzt das Verzeichnis in der richtigen Reihenfolge, mit den amtlichen Klassenbezeichnungen und fett gesetzten Allergenen — in 24 Sprachen.

Die Nährwertdeklaration

Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — C/2023/1190, Q19

  • Die Werte gelten je 100 ml, der Brennwert steht in kJ und dann in kcal, in der Reihenfolge des Anhangs XV: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz.
  • Auch elektronisch bereitgestellt behält die Deklaration zwingend ihre Tabellenform.
  • Auf der Flasche genügt der Brennwert allein, eingeleitet durch das Symbol „E“.

Mit E-Label: Die Pflichttabelle entsteht automatisch je 100 ml, kJ vor kcal — und der QR-Code trägt die Zeile „E (100 ML) = … KJ / … KCAL“ bereits im Bild.

Unerhebliche Mengen

Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

  • Sind Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß oder Salz nur in unerheblicher Menge vorhanden, darf die Zeile durch die amtliche Angabe „Enthält geringfügige Mengen von …“ ersetzt werden, unmittelbar neben der Tabelle.

Mit E-Label: Die amtliche Angabe wird automatisch auf die betroffenen Nährstoffe angewandt, im genauen Wortlaut der jeweiligen Sprachfassung der Verordnung.

Das elektronische Etikett selbst

Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in geänderter Fassung — C/2023/1190, Q30, Q36, Q37 und Q40

  • Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden: keine Cookies, keine Tracker, keine personenbezogene Statistik.
  • Die Seite enthält keine Werbung und keine Marketinginhalte. Schon ein Link auf die Website des Erzeugers gilt als Marketing.
  • Die Adresse muss über die gesamte Lebensdauer des Produkts gültig bleiben: Ein gedruckter QR-Code darf nie ins Leere laufen.

Mit E-Label: Die Datenblätter von E-Label kommen ohne Cookie, ohne Analytics und ohne jeden Werbeinhalt; jede Adresse gilt lebenslang, auch wenn Sie das Paket wechseln.

Was auf dem physischen Etikett bleibt

C/2023/1190, Q19 und Q25 — Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

  • Der Brennwert bleibt auf der Flasche gedruckt (das Symbol „E“ ist zulässig).
  • Die Allergene bleiben auf dem Etikett gedruckt („enthält: Sulfite“), auch wenn das vollständige Verzeichnis online steht.
  • Die Pflichtangaben werden in einer Schrift mit mindestens 1,2 mm x-Höhe gesetzt.
  • Der QR-Code steht im selben Sichtfeld wie die übrigen Pflichtangaben.

Mit E-Label: Diese Pflichten entscheiden sich in Ihrer Druckerei: Ihr E-Label-Konto erinnert auf jedem Datenblatt daran, damit zwischen Bildschirm und Flasche nichts verloren geht.

Die Sprachen

Art. 121 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

  • Die Pflichtangaben müssen für die Verbraucher jedes Mitgliedstaats verständlich sein, in dem der Wein verkauft wird.
  • Ein Wein, der in mehreren Ländern der Union verkauft wird, muss also in jeder dieser Sprachen lesbar sein.

Mit E-Label: Ein einziges Datenblatt bedient die 24 Amtssprachen der EU: automatische Erkennung der Handysprache, manuelle Auswahl und Terminologie aus den amtlichen Sprachfassungen der Verordnungen.

Wer macht was?

E-Label übernimmt

  • Das Zutatenverzeichnis: Reihenfolge, amtliche Klassenbezeichnungen, Allergene fett
  • Die Nährwerttabelle je 100 ml, kJ vor kcal
  • Die amtliche Angabe bei unerheblichen Mengen
  • Die 24 Amtssprachen der Union
  • Ein Datenblatt ohne Tracking und ohne Werbung
  • Den fertig gesetzten QR-Code („INGREDIENTS & NUTRITION“ + Brennwert)
  • Eine stabile Adresse über die gesamte Lebensdauer des Produkts

In Ihrer Verantwortung bleiben

  • Die Richtigkeit der Zutaten und der angegebenen Werte
  • Der auf die Flasche gedruckte Brennwert
  • Die auf dem physischen Etikett gedruckten Allergene
  • Die Schriftgröße (x-Höhe ≥ 1,2 mm) und die Position des QR-Codes
  • Die Übereinstimmung von Datenblatt und Etikett bei jedem Jahrgang

Ihr Konto erinnert Sie auf jedem Datenblatt an diese Punkte, damit das gedruckte Etikett mitzieht.

Diese Seite fasst die geltenden Texte zur Orientierung zusammen; sie ist keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre zuständige Überwachungsbehörde oder an Ihren Verband.

Ihre Etiketten, ab heute konform.

Legen Sie Ihr erstes konformes Datenblatt in zehn Minuten an. Bis 5 Weine kostenlos, ohne Kreditkarte.