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Nationale Regelung

Das elektronische Weinetikett in Deutschland

Deutschland wendet die Verordnung (EU) 2021/2117 unverändert an: Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration dürfen hinter einem QR-Code liegen. Deutsch ist hingegen die Kontrollstruktur — jedes Bundesland überwacht selbst — und die amtliche Prüfungsnummer, die kein QR-Code ersetzt.

Auf einen Blick

Wer kontrolliert
Die Weinüberwachung der Bundesländer, Rechtsrahmen des Bundes
Etikettensprache
Deutsch verpflichtend; weitere Sprachen dürfen hinzukommen
Seit wann
8. Dezember 2023 — praktisch der Jahrgang 2024 bei den meisten Stillweinen
Bleibt gedruckt
Allergene, Brennwert, amtliche Prüfungsnummer

Der Hinweis neben dem QR-Code

Die Verbraucherin muss wissen, was sie erwartet, bevor sie scannt. Ein QR-Code allein auf dem Rückenetikett, ohne ein Wort, das ihn ankündigt, macht die Flasche nicht konform.

  • Neben dem Code gehört ein Hinweis wie « Zutaten », « Nährwerte » oder « Zutaten und Nährwerte ».
  • Der Code muss im selben Sichtfeld stehen wie die übrigen Pflichtangaben.
  • Eine Mindestgröße schreibt die Verordnung nicht vor, solange der Zugang leicht und unmittelbar bleibt; als praktische Komfortschwelle gelten rund 11,5 mm Kantenlänge.

Was die Flasche nicht verlassen darf

Die Digitalisierung endet beim Zutatenverzeichnis und bei der vollständigen Nährwerttabelle. Zwei Angaben bleiben gedruckt, weil sie ohne Telefon lesbar sein müssen: Allergene und Brennwert.

  • Allergene — beim Wein die Sulfite, gegebenenfalls Milch- und Eiprodukte — bleiben auf dem Papieretikett.
  • Der Brennwert bleibt ebenfalls gedruckt; das Symbol « E » gefolgt von kJ und kcal je 100 ml ist zulässig.
  • Dazu die klassischen Angaben: Bezeichnung, Alkoholgehalt, Nennfüllmenge, Herkunft, Abfüller, Los-Kennzeichnung.
  • Die x-Höhe dieser Angaben muss 1,2 mm erreichen.

Die amtliche Prüfungsnummer bleibt

Jeder deutsche Qualitäts- und Prädikatswein trägt seine A.P.-Nr., die erst nach analytischer und sensorischer Prüfung vergeben wird. Sie identifiziert Abfüllbetrieb, Antragsjahr und Wein. Mit dem E-Label hat sie nichts zu tun — sie bleibt Pflicht auf dem Etikett, und kein QR-Code ersetzt sie.

Sechzehn Länder, sechzehn Kontrollbehörden

Die Weinüberwachung ist Ländersache. Zuständig sind die Landesuntersuchungsämter beziehungsweise die jeweiligen Weinkontrolleure, die Betriebe vor Ort prüfen und Etiketten beanstanden. Der Bund setzt mit Weingesetz und Weinverordnung den Rahmen, kontrolliert aber nicht selbst.

  • Praktische Folge: Der erste Ansprechpartner ist immer die Weinbaubehörde des eigenen Bundeslandes.
  • Für geschützte Ursprungsbezeichnungen kommen die Anforderungen der Erzeugerorganisation hinzu.

Deutsch — auch für die elektronische Seite

Verbraucherinformationen müssen für den deutschen Markt auf Deutsch verfügbar sein. Das gilt nicht nur für das gedruckte Etikett, sondern auch für die Seite hinter dem QR-Code: Wer nach Deutschland verkauft, braucht dort eine deutsche Fassung — wer exportiert, die Sprache des Ziellandes.

Die Kontrollbehörde

Die Weinüberwachung liegt bei den Bundesländern: Landesuntersuchungsämter und Weinkontrolle prüfen Betriebe und Etiketten vor Ort. Weingesetz und Weinverordnung des Bundes bilden den rechtlichen Rahmen.

Weinüberwachung der Bundesländer

Weinkontrolle der Länder (Landesuntersuchungsämter), Rechtsrahmen des BMEL

Zum Weinrecht des BMEL

Was E-Label für ein deutsches Weingut übernimmt

Die erzeugte Seite ist die, die eine Kontrolle erwartet: Zutatenverzeichnis mit fett gesetzten Allergenen und ihrer Funktionsklasse, Nährwerttabelle in der Reihenfolge des Anhangs XV — und sonst nichts.

  • Der QR-Code kommt druckfertig als PNG und SVG, mit gesetzter Kopfzeile « Ingredients & Nutrition ».
  • Die Seite existiert auf Deutsch und in den 23 weiteren Amtssprachen der Union — für Ihre Exportmärkte.
  • Keine Cookies, kein Tracking, kein Link auf Ihre Website: Die Seite bleibt konform zu Artikel 119(5).
  • Ein Wert ändert sich? Sie korrigieren ihn online, der bereits gedruckte QR-Code bleibt gültig.

Häufige Fragen

Ersetzt das E-Label die amtliche Prüfungsnummer?

Nein. Die A.P.-Nr. ist eine Pflichtangabe des deutschen Weinrechts und bleibt auf dem gedruckten Etikett. Das E-Label betrifft ausschließlich Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration — zwei Angaben, die aus der Verordnung (EU) 2021/2117 stammen.

Darf der QR-Code auf meine Website führen?

Nein. Artikel 119(5) der Verordnung (EU) 1308/2013 verbietet, dass die regulatorische Seite Marketing- oder Vertriebsinformationen enthält, und verbietet jedes Tracking der Verbraucher. Ein QR-Code, der auf die Website des Weinguts führt — auch auf eine eigens angelegte Seite —, fällt aus dem Rahmen. Ein zweiter, getrennter QR-Code für Ihre Kommunikation bleibt zulässig.

Muss ich neu drucken, wenn sich ein Nährwert ändert?

Nein, genau darin liegt der Vorteil des E-Labels. Der QR-Code enthält eine feste Adresse: Sie ändern die Seite online, die bereits etikettierten Flaschen bleiben konform. Nur die Adresse selbst darf sich nie ändern — E-Label hält sie fest.

Diese Seite gibt den Rechtsstand zum genannten Datum wieder und dient der Information. Sie ist keine Rechtsberatung: Wenden Sie sich im Zweifelsfall an die Weinbaubehörde Ihres Bundeslandes oder an Ihren Verband.

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